| 23. Juli 2008 |
Für Century Casinos aktuelle Insider Dealings Meldungen gemäß den amerikanischen börserechtlichen Vorschriften und Auflagen der US Securities and Exchange Commission („SEC"), welche die Erfüllung der österreichischen börserechtlichen Bestimmungen und Regeln der Finanzmarktaufsicht („FMA") hinsichtlich Directors Dealings Meldungen mit umfassen, klicken Sie bitte hier.
Meldeverpflichtungen und Definition des Insider-Begriffes gemäß US börserechtlichen Vorschriften
Insider Trading Informationen sind der SEC auf Formblatt 3 und 4 zu übermitteln.
Eine meldepflichtige Person ist definiert als „Officer" oder „Beneficial Owner", der Aktien des eigenen Unternehmens kauft oder verkauft. Als Officer nach SEC Definition gelten der Chief Executive Officer, der Vorstand bzw. Geschäftsführer, der Leiter der Finanzabteilung, Leiter der Buchhaltung, jeder andere Abteilungsleiter oder Bereichsleiter der eine wesentliche Abteilung oder einen wesentlichen Bereich (wie zum Beispiel: Verkauf, Verwaltung oder Finanzen) verantwortet, oder jeder andere „Officer" der Entscheidungsbefugnis für wirtschaftlich relevante Entscheidungen hat, oder jede andere Person, die materielle Entscheidungsbefugnis für den Emittenten ausübt. „Officers" von Mutter- oder Tochtergesellschaften des Emittenten werden als „Officers" des Emittenten betrachtet, wenn sie materielle Entscheidungsbefugnis für den Emittenten haben.
Ein „Beneficial Owner" ist eine Person, die mehr als 10% der Aktien hält, oder die direkt oder indirekt durch welche Art von Kontakt, Vereinbarung oder Übereinkommen und Beziehung auch immer, ein direktes oder indirektes finanzielles Interesse an den Aktien hat.
Directors- Begriff gemäß Definition des § 48d. (4) des österreichischen Börsegesetzes
Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des Emittenten oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundenen Unternehmen (§228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen.
Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte den Betrag von € 5.000 erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamtabschlusssummen sind die getätigten Geschäfte der genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehungen, zusammenzurechnen.
Personen, die beim Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen sind gemäß Rundschreiben der FMA vom 6. März 2006:
Mitglieder des Leitungs-, Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten und jene die als geschäftsführende Führungskraft regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten haben und befugt sind, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen. Ob eine Führungskraft als „geschäftsführend Führungskraft" einzustufen ist, bedarf einer einzelfallbezogenen Betrachtung, wobei es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen ankommt. Ein Prokurist gehört nicht in den als geschäftsführende Führungskraft bezeichneten Personenkreis, wenn seine weitgehende Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis sehr beschränkt ist. Es kommt nämlich auf die Stellung der Person im Innenverhältnis an und nicht auf das rechtliche Können im Außenverhältnis.